§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler: Regulierung, Branchenentwicklungen und Geschäftsmodelle
Zulassung, Kosten und strategische Geschäftsoptionen für Investmentberater als Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung.
Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden, wie die Gesetzgebung sich entwickelt, welche Branchenentwicklungen für Berater richtungsweisend sind, und welche Geschäftsmodelle dem Berater eine erfolgreiche Zukunft bieten können.
Gesetzgebung
Mit einem Kabinettsbeschluss hat die Regierung im April den Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) verabschiedet. Lesen Sie hier, welche Inhalte der Gesetzentwurf hat und welche Konsequenzen daraus für Investmentberater entstehen.
Branchenentwicklungen
Neben der fortschreitenden Regulierung gibt es weitere Branchenentwicklungen, die für künftige Finanzanlagenvermittler wichtig sind. Lesen Sie hier, wie Regulierung, Risikomanagement, Preiswettbewerb und Kundenvertrauen die Branche verändern werden.
Geschäftsmodelle
Als Folge der Branchenentwicklungen wird die klassische Anlageberatung nicht überleben können, weder in der Bank, noch in der freien Fondsvermittlung. Stattdessen werden sich andere Geschäftsmodelle durchsetzen. Lesen Sie hier, welche Geschäftsmodelle Finanzanlagenvermittlern eine erfolgreiche Zukunft bieten können.
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Am 27.10.2011 hat der Bundestag den "Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagenrechts" verabschiedet. Hier finden Sie den Text des Gesetzentwurfes.
Das Ende der Anlageberatung
In einem Artikel mit dem provokanten Titel "Das Ende der Anlageberatung" erläutert die Deutsche Wertpapiertreuhand, warum und wie sich die Wertpapierbranche verändern wird. Hier finden Sie den Artikel als pdf-Datei.
Kundenvermittlung an Vermögensverwaltungen lizenzpflichtig
In der Vergangenheit galt die reine Kundenvermittlung an eine Bank oder einen Finanzdienstleister als erlaubnisfrei, unabhängig davon welchen Vertrag der Kunden abschloss. Damit konnte letztlich jedermann Kunden vermitteln. Diese Praxis hat die BaFin mittlerweile geändert. Lesen Sie hier mehr...
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